Satzung

 

§1: Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen

      Sieben Mühlen; Kunst- und Kulturverein Großkarlbach e.V. “,

      er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist 67229 Großkarlbach.

 

§2: Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur in den Bereichen Musik, Malerei, Literatur, bildende und darstellende Kunst sowie die Erforschung und Pflege heimatlicher Kulturgüter und der Mundart. Der Verein veranstaltet hierzu Konzerte, Ausstellungen, Arbeitskreise, Vorträge, Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

 

§3: Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4: Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1990.

 

§5: Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten

      oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben

      durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  a) mit dem Tode des Mitglieds,

  b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum

      Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten

      zulässig,

  c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann

     durch  Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Aus-

     schluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung

     über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen

     Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schrift-

     lich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederver-

     sammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen

     Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§6: Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung.

 

 

§7: Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern,

      dem Kassenwart und dem Schriftführer.

      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder

      vertreten, wovon mindestens eines der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter

      sein muss.

(2) Der Vorstand beruft Beisitzer in erforderlicher Zahl, die ihn in der Vereinsführung

      unterstützen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren

      gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand

      für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied. 

(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit Stimmenmehr-

      heit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vor-

      sitzenden.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das von zwei Vorstands-

      mitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§8: Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ein-

      ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung per Brief einzuberufen. Dabei

      ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ist darüber

      hinaus auch im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  a) Genehmigung des Haushaltsplanes für des kommende Geschäftsjahr,

  b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,

  c) Wahl des Vorstandes,

  d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

  e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, letzteres mit einer Mehr-

      heit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder,

  f)  Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den

      Vorstand.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuladen, wenn das Vereins-

      interesse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung

      schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordern.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

      beschlussfähig. Sofern nichts anderes bestimmt, entscheidet sie mit einfacher Mehrheit.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von

      zwei  Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§9: Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Lehrlinge und Studenten um bis zu 50% ermäßigen.

 

 

§10: Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Großkarlbach zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

 

 

Großkarlbach, den ....................  2008

 

 

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